Satzung des HCH
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hockey-Club Bad Honnef am Rhein e. V.“ (kurz „HCH“). Er hat seinen Sitz in Bad Honnef am Rhein, wurde am 01. Januar 1965 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter (25. November 1969, Reg. Nr. 318) eingetragen.
Zweck und Gemeinnützigkeit
Der HCH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung des Hockeyspiels und anderer Sportarten. Zu seinen Aufgaben gehören die Pflege des Amateurgedankens sowie die Förderung des Jugendsports. Der HCH ist Mitglied des Westdeutschen Hockey-Verbandes e. V. und des Deutschen Hockey-Bundes e. V.
Mitgliedschaft
Aktive erwachsene Mitglieder, aktive jugendliche Mitglieder, unterstützende (inaktive) erwachsene Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Personengesellschaften/juristische Personen als inaktive Mitglieder.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen des Vereins nutzen und an Veranstaltungen teilnehmen. Sie verpflichten sich zu Fairness, Toleranz, Kameradschaftlichkeit und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte anderer.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen kann der Vorstand ermäßigen, stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vermögen / Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Der Verein übernimmt keine Haftung für Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Unfälle auf dem Vereinsgelände, soweit nicht § 31 BGB greift.
Organe
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Einberufung mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich. Stimmberechtigt ab 14 Jahren, passiv wahlberechtigt ab 18 Jahren (Jugendvertreter ab 16). Satzungsänderungen benötigen 2/3-Mehrheit.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Kann durch Vorstandsbeschluss oder Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Auflösung oder Zweckänderung nur mit 3/4-Mehrheit.
Vorstand
Vorstand nach § 26 BGB: 1. Vorsitzende:r, 2. Vorsitzende:r und Schatzmeister:in – alleinvertretungsberechtigt. Gesamtvorstand mind. fünf Mitglieder. Wahl alle zwei Jahre. Rechtsgeschäfte über 2.500 € benötigen Zustimmung der einfachen Mehrheit des Gesamtvorstands.
Ausschüsse
Der Vorstand darf zur Organisation von Sportbetrieb und Verwaltung Ausschüsse einsetzen.
Kassenprüfung
Zwei alle zwei Jahre gewählte Kassenprüfer:innen prüfen jährlich die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.
Auflösung
Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Stadt Bad Honnef zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Sport.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Bad Honnef, Gerichtsstand Königswinter.
Bad Honnef, 19.03.2004 · Wegener